Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der Konrad Pumpe GmbH

 

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der Auftragsbestätigung durch die Konrad Pumpe GmbH zustande. Für Montagen, die die Konrad Pumpe GmbH übernimmt, gelten darüber hinaus die in VII. aufgeführten Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

  2. Die Konrad Pumpe GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums-und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Konrad Pumpe GmbH verpflichtet sich, als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen des Kunden nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

  3. Die Konrad Pumpe GmbH behält sich vor, die technischen Daten des Produktgegenstandes vor Freigabe zu ändern, soweit dies zur Verbesserung der Produktleistungen bzw. dessen Verlässlichkeit sinnvoll ist oder zur Einhaltung von Zertifizierungsanforderungen oder behördlichen Richtlinien erforderlich ist. Sie wird den Kunden über Änderungen umgehend unterrichten. Der Kunde kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Unterrichtung widersprechen, falls die Änderungen die Tauglichkeit des Liefergegenstandes für seine Zwecke beeinträchtigt.

 

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten und zwar wie folgt: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Käufer mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind und der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

  3. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

 

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihr Beginn und ihre Einhaltung setzen voraus, dass alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch offenen technischen Fragen, z.B. kundenspezifische Konkretisierungen, umgehend zwischen den Vertragsparteien geklärt werden und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen und Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Konrad Pumpe GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die Konrad Pumpe GmbH sobald als möglich mit.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Konrad Pumpe GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Konrad Pumpe GmbH liegen, oder auf nachträgliche Änderungswüsche des Kunden zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Konrad Pumpe GmbH wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  6. Die Haftung der Konrad Pumpe GmbH für Verzugsschäden (§ 286 BGB) beschränkt sich – vorrangig zu Abschnitt VIII.- auf 5% des Kaufpreises der zu spät gelieferten Sache.

  7. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Konrad Pumpe GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Konrad Pumpe GmbH. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.

  8. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

IV. Gefahrübergang

  1. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Konrad Pumpe GmbH noch andere Leistungen, z. B. den Versand oder Anlieferung und Aufstellung (Montage) übernommen hat.

  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die der Konrad Pumpe GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Konrad Pumpe GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

  

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Konrad Pumpe GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Konrad Pumpe GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Konrad Pumpe GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

  5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt jedoch der Konrad Pumpe GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis der Konrad Pumpe GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Konrad Pumpe GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde der Konrad Pumpe GmbH gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Konrad Pumpe GmbH kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Konrad Pumpe GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 15 % übersteigt.

 

VI. Mängelansprüche

Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen sind die kaufmännischen Rügepflichten gemäß § 377, § 381 HGB zu beachten und unverzüglich zu erfüllen. Die Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die Konrad Pumpe GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII. – Gewähr wie folgt:

 

 

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Konrad Pumpe GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Konrad Pumpe GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Konrad Pumpe GmbH.

  2. Zur Vornahme aller der Konrad Pumpe GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit der Konrad Pumpe GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die Konrad Pumpe GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Konrad Pumpe GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Konrad Pumpe GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Konrad Pumpe GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Konrad Pumpe GmbH eintritt.

  4. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Konrad Pumpe GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

  5. Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels richten sich nach Abschnitt VIII. dieser Bedingungen.

  6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Rohstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von Konrad Pumpe GmbH zu verantworten sind.

  1. Bessert der Kunde oder ein Dritter ohne eine erforderliche Zustimmung der Konrad Pumpe GmbH unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Konrad Pumpe GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Konrad Pumpe GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

  2. Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen stellt kein Anerkenntnis der Konrad Pumpe GmbH dar. Zur Abgabe von Anerkenntnissen sind nur die gesetzlichen Vertreter und Prokuristen der Konrad Pumpe GmbH bevollmächtigt.

  3. Soweit sich eine Mängelrüge als unberechtigt herausstellt, ist der Kunde verpflichtet, der Konrad Pumpe GmbH die hierdurch verursachten und nach der Mängelrüge erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

 

Rechtsmängel

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beschränkt sich die Verantwortung der Konrad Pumpe GmbH hinsichtlich der Freiheit des Liefergegenstandes von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) auf Deutschland und das Land des Lieferortes. Die Konrad Pumpe GmbH wird bei Schutzrechtsverletzungen den Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Konrad Pumpe GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die Konrad Pumpe GmbH den Kunden von berechtigten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  2. Die in Abschnitt VI.10 genannten Verpflichtungen der Konrad Pumpe GmbH sind vorbehaltlich Abschnitt VIII. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  1. der Kunde die Konrad Pumpe GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

  2. der Kunde die Konrad Pumpe GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Konrad Pumpe GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.10 ermöglicht,

  3. der Konrad Pumpe GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

  4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und

  5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

Garantiezusagen

Zur Abgabe von Garantiezusagen sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen der Konrad Pumpe GmbH befugt.                                                                     

 

 

VII. Allgemeine Montagebedingungen

  1. Montagepreis

    1. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich eine Preisvereinbarung, z.B. einen Pauschalpreis, getroffen haben gilt: Für die Montage wird die für das jeweilige Werk übliche Vergütung auf Basis von Zeitaufwand und Auslagen einschließlich üblicher Zuschläge berechnet.

    2. Vereinbarte Beträge verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.

  2. Mitwirkung des Bestellers

    1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, hat der Kunde das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

    2. Der Kunde hat den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die Konrad Pumpe GmbH von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

    3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, hat der Kunde auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

      1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
      2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
      3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Licht,

      4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen nach angemessene sanitäre Anlagen. Im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes/Personals ergreifen würde,

      5. soweit infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen,

      6. alle zur Unfallverhütung erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kunden und dessen Erfüllungsgehilfen,

      7. sonstige für die Montage erforderlichen und zumutbaren Unterstützungsleistungen.

    4. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde auf seine Kosten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

    5. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Ausführungsort einschließlich Anfuhrwege muss für die Aufstellung, die Montage oder die Installierung der Lieferungen vorbereitet sein.

    6. Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der Konrad Pumpe GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit oder zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

  3. Abnahme

    1. Der Kunde ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Konrad Pumpe GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

    2. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist die Konrad Pumpe GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Die Rügepflicht entsprechend §§ 377, 381 HGB gilt auch für die Montage.

  4. Sonstiges

Im Übrigen gelten die Ziff. III, VI, VIII, IX und X entsprechend.


 

VIII. Haftung

Auf Schadensersatz haftet die Konrad Pumpe GmbH dem Kunden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Konrad Pumpe GmbH nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

 

 

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch bei Mängeln von Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtsabkommens vom 11.04.1980.

  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Konrad Pumpe GmbH zuständige Gericht, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die Konrad Pumpe GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

  3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist für beide Seiten der Sitz der Konrad Pumpe GmbH.

Stand 11/2017